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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 92l Nichtberücksichtigung der Energiepreispauschale
§ 92l Nichtberücksichtigung der Energiepreispauschale
Die nach dem Abschnitt XV des Einkommensteuergesetzes gewährte Energiepreispauschale von 300 Euro gilt nicht als Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes.
{referenz:angebote_des_dbw}
Red 20231012