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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 24 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte
§ 24 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte
Einem Beamten auf Lebenszeit oder auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 oder § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BeamtStG entlassen ist, kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden.
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Red 20231012