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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 30 Pflegekosten
§ 30 Pflegekosten
Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalls so hilflos, dass er nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann, sind die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten. Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für die Pflege Sorge tragen.
{referenz:angebote_des_dbw}
Red 20231012