Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 82 Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

>>>zur Übersicht des Beamtenversorgungsgesetz von Thüringen (ThürBeamtVG)

Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 82 Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags

 

Achter Abschnitt
Versorgungsbeteiligung beim Dienstherrenwechsel 

§ 82 Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags

Für Dienstherrnwechsel, an denen ein Dienstherr beteiligt ist, für den dieses Gesetz nicht gilt, findet der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 (GVBl. S. 285 - 286 -) Anwendung. Gleiches gilt für entsprechende Dienstherrnwechsel nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung. Für die Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbands Thüringen tritt der Versorgungsverband bei Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag an die Stelle des aufnehmenden oder des abgebenden Dienstherrn.


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de


Red 20231012

 

mehr zu: Thüringen
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum