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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 82 Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags
Achter Abschnitt
Versorgungsbeteiligung beim Dienstherrenwechsel
§ 82 Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags
Für Dienstherrnwechsel, an denen ein Dienstherr beteiligt ist, für den dieses Gesetz nicht gilt, findet der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 (GVBl. S. 285 - 286 -) Anwendung. Gleiches gilt für entsprechende Dienstherrnwechsel nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung. Für die Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbands Thüringen tritt der Versorgungsverband bei Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag an die Stelle des aufnehmenden oder des abgebenden Dienstherrn.
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Red 20231012