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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 8 Verjährung von Ansprüchen
§ 8 Verjährung von Ansprüchen
Ansprüche nach diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes verjähren nach drei Jahren. Die Verjährung für Ansprüche nach § 2 beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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Red 20231012