Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 29 Heilverfahren

 

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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 29 Heilverfahren

 

§ 29 Heilverfahren

(1) Der Anspruch auf das Heilverfahren wird durch Erstattung der notwendigen, nachgewiesenen und der Höhe nach angemessenen Kosten erfüllt.

(2) Das Heilverfahren umfasst

1. die ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
2. die Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3. die Pflege (§ 30),
4. die notwendige Haushaltshilfe und
5. die notwendigen Reisekosten.

(3) Anstelle der ärztlichen Behandlung sowie der Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln kann Krankenhausbehandlung gewährt werden. Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.

(4) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.

(5) Verursachen die Folgen des Dienstunfalls außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden; auf die Bestattungskosten ist ein Sterbegeld nach § 47 anzurechnen.

(6) Näheres über die Durchführung des Heilverfahrens regelt das für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.


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Red 20231012

 

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