Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 85 Bestimmungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001

 

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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 85 Bestimmungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001

 

Neunter Abschnitt
Übergangsbestimmungen 

§ 85 Bestimmungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001

(1) Für Versorgungsfälle, die vor der ersten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Anpassung nach § 4 eintreten, gelten folgende Maßgaben:

1. bei der Anwendung des § 21 Abs. 1 und 6 sowie des § 32 Abs. 3 tritt an die Stelle des jährlichen Steigerungssatzes von 1,79375 vom Hundert ein solcher von 1,875 vom Hundert und an die Stelle des Höchstruhegehaltssatzes von 71,75 vom Hundert ein solcher von 75 vom Hundert,
2. bei der Anwendung des § 22 Abs. 1 Nr. 3 tritt an die Stelle des Ruhegehaltssatzes von 66,97 vom Hundert ein solcher von 70 vom Hundert; bei der Anwendung des § 22 Abs. 2 Satz 1 tritt an die Stelle der Erhöhung des Ruhegehalts von 0,95667 vom Hundert eine solche von 1 vom Hundert,
3. bei der Anwendung des § 42 Abs. 1 tritt an die Stelle des Vomhundertsatzes von 71,75 ein solcher von 75 vom Hundert,
4. bei der Anwendung des § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 tritt an die Stelle des Ruhegehaltssatzes von 66,97 vom Hundert ein solcher von 70 vom Hundert,
5. bei der Anwendung des § 70 Abs. 2 Nr. 2 tritt an die Stelle des Ruhegehaltssatzes von 71,75 vom Hundert ein solcher von 75 vom Hundert,
6. bei der Anwendung des § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 tritt an die Stelle des Ruhegehaltssatzes von 71,75 vom Hundert ein solcher von 75 vom Hundert,
7. § 73 Abs. 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie anstelle der Zahl „2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt,
8. bei der Anwendung des § 77 Abs. 2 Satz 1 tritt an die Stelle des Ruhegehaltssatzes von 33,48345 vom Hundert ein solcher von 35 vom Hundert, an die Stelle des jährlichen Steigerungssatzes von 1,91333 vom Hundert ein solcher von 2 vom Hundert und an die Stelle des Höchstruhegehaltssatzes von 71,75 vom Hundert ein solcher von 75 vom Hundert,
9. bei der Anwendung des § 77 Abs. 8 tritt an die Stelle des Ruhegehaltssatzes von 71,75 vom Hundert ein solcher von 75 vom Hundert,
10. bei der Anwendung des § 86 Abs. 8 tritt an die Stelle des Ruhegehaltssatzes von 40,18014 vom Hundert ein solcher von 42 vom Hundert und an die Stelle des jährlichen Steigerungssatzes von 1,91333 vom Hundert ein solcher von 2 vom Hundert.

(2) Absatz 1 ist mit dem Inkrafttreten der ersten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Anpassung nach § 4 nicht mehr anzuwenden.

(3) Bis zur ersten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Anpassung nach § 4 werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge durch den Anpassungsfaktor 0,96208 vermindert. Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 21 Abs. 4 Satz 1 und 2, des § 33 Abs. 1 und des § 89 ermittelt ist. Bei der Anwendung von Ruhensbestimmungen (§§ 70 bis 74) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) aufgehoben

(5) In Versorgungsfällen, die vor der ersten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Anpassung nach § 4 eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der zweiten Anpassung nach § 4 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tag der ersten Anpassung nach § 4 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.


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Red 20231012

 

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