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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 92f Übergangsbestimmung aus Anlass des Thüringer Gesetzes zur Anpassung dienstrechtlicher Vorschriften
§ 92f Übergangsbestimmung aus Anlass des Thüringer Gesetzes zur Anpassung dienstrechtlicher Vorschriften
§ 13 Abs. 5 in der ab 1. Mai 2017 geltenden Fassung findet auf die am 30. April 2017 vorhandenen Versorgungsempfänger nur dann Anwendung, wenn sich dadurch der Ruhegehaltssatz nicht verringert.
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Red 20231012