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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 88 Bestimmungen für Beamte und Richter aus dem früheren Bundesgebiet
§ 88 Bestimmungen für Beamte und Richter aus dem früheren Bundesgebiet
Die Zeit der Verwendung eines Beamten und Richters aus dem früheren Bundesgebiet zum Zweck der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1995 wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Satz 1 gilt nicht für eine Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1994 begonnen hat.
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Red 20231012