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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 58 Versorgung von Witwern und hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartnern
Dritter Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 58 Versorgung von Witwern und hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartnern
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten entsprechend für den Witwer einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin sowie für den hinterbliebenen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und für die eingetragene Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Dabei tritt an die Stelle des Witwengeldes im Sinne dieses Gesetzes das Witwergeld.
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Red 20231012