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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 14 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
§ 14 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 13 erhöht sich um die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter in einer entgeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 13 Abs. 2 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen. § 13 Abs. 3 und 5 Satz 1 gilt entsprechend.
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Red 20231012