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Zurück zur Übersicht Beamtenversorgung in Bund und Ländern
Aktuelles aus Bund und Ländern
Wesentliche Änderungen des Beamtenversorgungsrechts in Bund und Ländern seit der Föderalismusreform
Im Anhang der Rechtsvorschriften ist das Beamtenversorgungsgesetz mit dem letzten bundeseinheitlichen Stand vor der Föderalismusreform (August 2006) abgedruckt (siehe Seiten 177 ff.).
Nach folgend sind – sofern vorhanden – die wesentlichen Rechtsentwicklungen (oder offiziellen Absichten der Landesregierungen) seit Übergang der Gesetzgebungskompetenz für das Beamtenversorgungsrecht aufgeführt.
Ein Anspruch auf unbedingte Vollständigkeit kann aufgrund des schieren Umfangs der bestehenden Rechtsgrundlagen und auch wegen möglicher zeitlicher Überholung bereits kurz nach der Erstellung des Werkes nicht gewährleistet werden.
Darüber hinaus dargestellt sind die jüngsten Linearanpassungen der Besoldung und Versorgung in Bund und Ländern.
Während für den Bereich des Bundes eine gesetzliche Übertragung des Tarifabschlusses für die Angestellten für die Jahre 2012 und 2013 auf die Beamtenbezüge erfolgt ist, ist die Übertragung des jüngsten Tarifabschlusses für die Angestellten der Länder auf die Landes- und Kommunalbeamten zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch offen. Dieser Tarifabschluss sieht Bezügeanhebungen von 2,65 Prozent rückwirkend zum 1. Januar 2013 und 2,95 Prozent zum 1. Januar 2014 vor. Eine inhaltsgleiche Übertragung auf die Beamtenbezüge ist bislang lediglich in den Ländern Bayern und Hamburg angekündigt und bekräftigt worden, während in den meisten Ländern materielle Abstriche, zeitliche Verschiebungen oder sogar beides kumulierend vorgesehen ist. Hier sind also die weiteren Entwicklungen im Laufe des Frühjahrs 2013 abzuwarten.
Für Versorgungsempfänger war bislang hinsichtlich der Anpassungsgesetze beachtlich, dass jede lineare Anpassung gleichzeitig einen Absenkungsschritt bei der Bemessung der ruhe gehaltfähigen Dienstbezüge gemäß § 69 e BeamtVG auslöst und daher eine 1:1-Übertragung der Besoldungsanpassungen in materieller Höhe nicht erfolgte. Diese Reform ist mittlerweile beim Bund und in allen Ländern außer Berlin abgeschlossen, so dass etwaige Bezügeerhöhungen für aktive Beamte und Versorgungsempfänger wieder materiell identisch sind.
Aktuell gültige Besoldungstabellen für den Bund und die jeweiligen Bundesländer finden Sie unter www.besoldung-in-bund-und-laendern.de
Die meisten Länder haben mittlerweile entweder eigene Vollregelungen im Beamtenversorgungsrecht erlassen oder zumindest das bisherige Bundesrecht formell in Landesrecht überführt.
Darüber hinaus besteht mitunter aber auch noch ein Nebeneinander von altem Bundesrecht und einzelnen Änderungen durch Landesrecht, welches noch nicht zu einem eigenständigen Landes-Beamtenversorgungsgesetz geführt hat, so dass mehrere Gesetze parallel zueinander Anwendung finden.
Auch das Bundesland Nordrhein-Westfalen – immerhin das Land mit den meisten Beamten und seinerzeit zugleich ein starker Befürworter der Föderalismusreform im Dienstrecht – hat diesen Zustand noch immer nicht im Rahmen einer umfassenden Dienstrechtsreform beseitigt.
Aufgrund der auseinandergefallenen Gesetzgebungskompetenz im Beamtenversorgungsrecht und auch wegen der künftig uneinheitlichen Entwicklung haben der Bund und die Länder als Anschlussregelung für § 107 b BeamtVG (Verteilung der Versorgungslasten) mittlerweile einen multilateralen „Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln“ (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) abgeschlossen, welcher vom bisherigen System der anteiligen Kostenerstattung zu einem pauschalen Abfindungssystem wechselt und in Bund und Ländern zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist.
Der Staatsvertrag findet auf alle Dienstherren im Bundesgebiet Anwendung, also für den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen, unter der Aufsicht des Bundes und der Länder stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit.
Im Folgenden werden die wesentlichen seit der Föderalismusreform durchgeführten oder absehbaren materiellen Neuerungen im Beamtenversorgungsrecht von Bund und Ländern aufgezeigt.
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