Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 92d Übergangsbestimmung aus Anlass des Wegfalls der Grundgehaltssätze in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

>>>zur Übersicht des Beamtenversorgungsgesetz von Thüringen (ThürBeamtVG)

Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 92d Übergangsbestimmung aus Anlass des Wegfalls der Grundgehaltssätze in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5

 

§ 92d Übergangsbestimmung aus Anlass des Wegfalls der Grundgehaltssätze in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5

(1) Bei Versorgungsempfängern, deren erdientes Ruhegehalt (§ 21 Abs. 1) sich bis zum 31. August 2015 aus den Besoldungsgruppen A 3, A 4 oder A 5 berechnet hat, tritt bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 12) ab dem 1. September 2015 an die Stelle der jeweiligen Stufe des Grundgehalts der früheren Besoldungsgruppen A 3, A 4 oder A 5 die numerisch entsprechende Stufe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 6.

(2) Die am 19. November 2015 nach Maßgabe des Thüringer Besoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2015 geltenden Fassung vorhandenen Empfänger von Mindestversorgung nach § 21 Abs. 4 Satz 2 sowie Empfänger von Versorgungsbezügen, die auf Grundlage des § 21 Abs. 4 Satz 2 berechnet werden, die wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 für berücksichtigungsfähige Kinder einen Erhöhungsbetrag zum Familienzuschlag nach Anlage 6 in der bis zum 31. August 2015 geltenden Fassung des Thüringer Besoldungsgesetzes erhalten haben, erhalten den am 31. August 2015 zustehenden Erhöhungsbetrag weiter, solange für das jeweilige Kind ein Familienzuschlag nach § 64 gezahlt wird. Ab dem 1. Dezember 2022, erstmalig mit der am 1. Dezember 2022 in Kraft tretenden Erhöhung, vermindert sich der nach Satz 1 zustehende Betrag jeweils um die Hälfte des Betrages, um den sich der für das jeweilige Kind zustehende Familienzuschlag nach § 64 unbefristet erhöht.


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de


Red 20231012

 

mehr zu: Thüringen
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum