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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 90 Versorgungsabschlag für schwerbehinderte Beamte und Richter
§ 90 Versorgungsabschlag für schwerbehinderte Beamte und Richter
(1) Für Beamte, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind und nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 26 Abs. 1 bis 3 ThürBG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 21 Abs. 2 Satz 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, tritt an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres.
2. Wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, tritt an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters:
Tabelle macht UT
Geburtsdatum bis
Lebensalter
Jahr
Monat
31. Januar 1952
63
1
29. Februar 1952
63
2
31. März 1952
63
3
30. April 1952
63
4
31. Mai 1952
63
5
31. Dezember 1952
63
6
31. Dezember 1953
63
7
31. Dezember 1954
63
8
31. Dezember 1955
63
9
31. Dezember 1956
63
10
31. Dezember 1957
63
11
31. Dezember 1958
64
0
31. Dezember 1959
64
2
31. Dezember 1960
64
4
31. Dezember 1961
64
6
31. Dezember 1962
64
8
31. Dezember 1963
64
10
3. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene Beamte, deren Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX bis zum 31. Dezember 2006 anerkannt wurde und die nach § 26 Abs. 3 ThürBG in den Ruhestand treten, tritt an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres.
(2) Für Richter, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind und nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
1. nach § 8 Abs. 3 ThürRiG in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung,
2. nach § 11 ThürRiStAG oder
3. nach § 101 Abs. 2 gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3 ThürRiStAG
in den Ruhestand versetzt werden, ist Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei den vor dem 1. Januar 1959 geborenen Richtern an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres tritt.
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Red 20231012