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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 89 Regelung zu § 97 Abs. 8 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG)
§ 89 Regelung zu § 97 Abs. 8 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG)
Für Professoren, die nach § 97 Abs. 8 ThürHG von ihren amtlichen Pflichten entbunden wurden oder werden (Entpflichtung), und ihre Hinterbliebenen gilt § 91 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend.
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Red 20231012