Ihre nächste Reha - Recherchieren Sie mit dem "führenden" Klinikverzeichnis
"Das führende Klinikverzeichnis rund um die Beihilfe" gibt ihnen Orientierung bei der Suche nach der geeigneten Klinik für Ihre nächsten Rehat. Sie können auch nach Indikationen von A bis Z suchen. Beamtinnen und Beamte finden zudem vorteilhafte Angebote nach Gesundheitswochen..


Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 25 Allgemeines

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

>>>zur Übersicht des Beamtenversorgungsgesetz von Thüringen (ThürBeamtVG)

Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 25 Allgemeines

 

Zweiter Unterabschnitt
Unfallfürsorge 

§ 25 Allgemeines

(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 26 Abs. 3 zu verursachen.

(2) Die Unfallfürsorge umfasst

1. Einsatzversorgung (§ 27),

2. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 28),

3. Heilverfahren (§§ 29, 30),

4. Unfallausgleich (§ 31),

5. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 32 bis 35),

6. einmalige Unfallentschädigung (§ 36),

7. Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 37),

8. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 55 bis 57).

Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie einen Unterhaltsbeitrag nach § 35.


{referenz:angebote_des_dbw}


Red 20231012

 

mehr zu: Thüringen
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum