Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 12 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

 

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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 12 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

 

§ 12 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1. das Grundgehalt,
2. die Amtszulagen,
3. die Ausgleichszulagen nach den §§ 41 und 42 ThürBesG, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge augleichen,
4. die allgemeine Zulage nach Abschnitt II Nr. 7 der Vorbemerkungen zu den Thüringer Besoldungsordnungen A und B und Nr. 2 zur Thüringer Besoldungsordnung R,
5. die Vollstreckungsvergütung der Gerichtsvollzieher,
6. Leistungsbezüge nach § 27 ThürBesG, soweit sie nach § 78 Abs. 4 und 5 ruhegehaltfähig sind,
7. der Familienzuschlag der Stufe 1,
8. die Stellenzulage für Beamte als fliegendes Personal, soweit sie nach § 80 ruhegehaltfähig ist,

die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 bis 4 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 7 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden.

(2) Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

(3) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls im Sinne des § 26 in den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Nr. 1 oder den Absätzen 4, 6 oder 7 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Erfahrungsstufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(4) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn, seines Laufbahnzweiges oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes; dies gilt nicht für Stellenhebungen durch Gesetz oder Rechtsverordnung. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(5) Absatz 4 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge einer Dienstbeschädigung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) in den Ruhestand getreten ist.

(6) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern er in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(7) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, so berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat. Ruhegehaltfähig ist die zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Stufe des Grundgehalts. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 4 Satz 3 sowie die Absätze 5 und 6 Satz 3 gelten entsprechend.


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Red 20231012

 

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