Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 9 Anzeigepflicht

 

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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 9 Anzeigepflicht

 

§ 9 Anzeigepflicht

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle (Pensionsbehörde) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Pensionsbehörde

1. die Verlegung des Wohnsitzes,
2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 16, 21 Abs. 5, §§ 22, 41, 42, 51 Satz 2, § 61 Abs. 2 sowie den §§ 70 bis 74,
3. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 41 Abs. 5 und des § 42,
4. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in den Fällen des § 19 sowie im Rahmen der §§ 65 bis 69

unverzüglich anzuzeigen. Die Witwe, der Witwer oder ein hinterbliebener eingetragener Lebenspartner ist außerdem verpflichtet, die Verheiratung (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) oder die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie im Fall der Auflösung der neuen Ehe oder Lebenspartnerschaft den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2) anzuzeigen. Auf Verlangen der Pensionsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, eine Lebensbescheinigung oder sonstige Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.

(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.


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Red 20231012

 

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