Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 78 Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit

 

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Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 78 Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit

 

Kapitel 9
Versorgung besonderer Beamtengruppen 

§ 78 Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit 

(1) Für die Versorgung der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamtin auf Zeit oder Beamter auf Zeit 35 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamtin auf Zeit oder Beamter auf Zeit um 1,91333 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 v. H. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von drei Jahren, die eine Beamtin auf Zeit oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 20 Abs. 2 findet Anwendung.

(3) Wird das bisherige Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weitergeführt, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit gewählt werden.

(4) Wird eine Beamtin auf Zeit oder ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 22 und 33 entsprechend.

(5) Bei wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Wahlbeamtinnen auf Zeit und Wahlbeamten auf Zeit ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden. Abweichend von § 19 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Zurechnungszeit ein Drittel der Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres.

(6) Wird eine Wahlbeamtin auf Zeit oder ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, erhält sie oder er bis zum Ablauf der Amtszeit, bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung mit der Maßgabe, dass das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sie oder er sich zur Zeit der Abwahl befunden hat, beträgt. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 12 erhöht sich um die Zeit, in der eine Wahlbeamtin auf Zeit oder ein Wahlbeamter auf Zeit Versorgung nach Satz 1 erhält, bis zu fünf Jahren; das Höchstruhegehalt nach Absatz 2 darf nicht überschritten werden.

(7) Als ruhegehaltfähig sind auch Zeiten ab dem 3. Oktober 1990 zu berücksichtigen, in denen ein Wahlamt nicht im Beamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommen wurde. Zeiten, während der eine Wahlbeamtin auf Zeit oder ein Wahlbeamter auf Zeit durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, können bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Als Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit im Sinne des Absatzes 2 gilt auch die Zeit, in der ein Wahlamt seit dem 3. Oktober 1990 nicht im Beamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommen wurde. Nach Anwendung des § 69 ist das Ruhegehalt mindestens um den Betrag zu kürzen, der dem Rentenbetrag für die nach Satz 1 zu berücksichtigende Zeit entspricht. Weist der Rentenbescheid für die nach Satz 1 zu berücksichtigende Zeit keine separaten Entgeltpunkte aus, werden die ausgewiesenen Entgeltpunkte zu dem Teil berücksichtigt, der dem Verhältnis der nach Satz 1 zu berücksichtigenden Zeit zu der im Rentenbescheid ausgewiesenen Zeit entspricht. Bei der Ermittlung des Kürzungsbetrages nach Satz 2 ist der Ruhensbetrag nach § 69 zu berücksichtigen. Für die Berechnung der Hinterbliebenenversorgung gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 finden nur Anwendung, wenn sie zu einer höheren Versorgung führen.


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Red 20231010

 

 

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