Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 46 Unfallunterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes

 

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Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 46 Unfallunterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes

 

§ 46 Unfallunterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes

(1) Ein Kind, das nach § 37 Abs. 3 einen Anspruch auf Unfallfürsorge hat, erhält, solange bei ihm eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 v. H. vorliegt, neben dem Heilverfahren und dem Unfallausgleich einen Unfallunterhaltsbeitrag

1. bei Verlust der Erwerbsfähigkeit in Höhe des Mindestunfallwaisengeldes nach § 48 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit § 43 Abs. 3 Satz 3,
2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe eines dieser Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Teils des Unfallunterhaltsbeitrages nach Nummer 1.

Der Unfallunterhaltsbeitrag nach Satz 1 ist

1. ab Vollendung des 18. Lebensjahres in voller Höhe,
2. ab Vollendung des 14. Lebensjahres und vor Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe von 50 v. H. und
3. vor Vollendung des 14. Lebensjahres in Höhe von 30 v. H.

zu gewähren.

(2) § 45 Abs. 5 gilt entsprechend. Bei Minderjährigen wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Untersuchungen zu ermöglichen.

(3) Der Anspruch auf Unfallunterhaltsbeitrag ruht insoweit, als während einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat Pflegekosten gemäß § 41 Abs. 4 erstattet werden.

(4) Ein Anspruch auf Waisengeld nach diesem Gesetz steht einem Unfallunterhaltsbeitrag nach dieser Regelung nicht entgegen.


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Red 20231010

 

 

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