Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 41 Heilverfahren und Pflegekosten

 

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Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 41 Heilverfahren und Pflegekosten

 

§ 41 Heilverfahren und Pflegekosten

(1) Es werden die Aufwendungen für

1. die ärztliche, zahnärztliche, implantologische, kieferorthopädische, psychotherapeutische, neuropsychologische und heilpraktische Behandlung,
2. die Krankenhausbehandlung,
3. die Durchführung von ambulanten oder stationären Rehabilitationsmaßnahmen,
4. die Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln,
5. die Versorgung mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücken und
6. sonstige Leistungen zur Linderung der Folgen einer Verletzung oder zur Wiederherstellung der Gesundheit

in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden beihilferechtlichen Regelungen in vollem Umfang erstattet, soweit die Maßnahmen im Rahmen eines Heilverfahrens medizinisch notwendig und angemessen sind. Für die heilfürsorgeberechtigten Beamtinnen und Beamten werden die Aufwendungen nach Satz 1 in entsprechender Anwendung der heilfürsorgerechtlichen Regelungen in vollem Umfang erstattet, soweit die Maßnahmen im Rahmen eines Heilverfahrens medizinisch notwendig und angemessen sind. Anstelle der Erstattung der Aufwendungen kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle das Heilverfahren selbst durchführen oder durchführen lassen. Eigenbehalte werden nicht abgezogen, es sei denn, die Aufwendungen gehören zu denen einer normalen Lebensführung. Bei einem Ruhen des Beamtenverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes besteht der Anspruch auf das Heilverfahren gegenüber dem bisherigen Dienstherrn fort.

(2) Die oder der Geschädigte ist verpflichtet, sich nach Weisung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ärztlich untersuchen und, falls dies aus ärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ist zur Weitergabe von Erkenntnissen und Beweismitteln an die von ihr mit der Untersuchung beauftragten Ärztinnen und Ärzte berechtigt. Beauftragte Ärztinnen und Ärzte können Amtsärztinnen und Amtsärzte, beamtete Ärztinnen und beamtete Ärzte oder im Einzelfall bestimmte Fachärztinnen und Fachärzte sein.

(3) Die oder der Geschädigte ist verpflichtet, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen, wenn sie zumindest zur teilweisen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit notwendig ist, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit der oder des Geschädigten verbunden ist. Maßnahmen einer Heilbehandlung sind ärztliche Behandlungen, Operationen oder Rehabilitationsmaßnahmen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Für eine Operation gilt Satz 1 nur dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet; vor der Entscheidung des Dienstherrn ist die oder der Geschädigte anzuhören. Für eine ambulante oder stationäre Rehabilitationsmaßnahme gilt Satz 1 nur, wenn sie nach einer Stellungnahme einer durch die Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes, welche der oder dem Geschädigten zur Kenntnis zu geben ist, zur zumindest teilweisen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit notwendig ist. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt wird insoweit eingeschränkt.

(4) Es werden die angemessenen Aufwendungen einer notwendigen Pflege in vollem Umfang erstattet, sofern die oder der Geschädigte infolge des Dienstunfalls pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(5) Verursachen die Folgen des Dienstunfalls außergewöhnliche Aufwendungen für Kleider- und Wäscheverschleiß, sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn die oder der Geschädigte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist.

(6) Ist die oder der Geschädigte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, werden auch die Kosten für die Überführung in angemessener Höhe erstattet.

(7) Die Durchführung des Heilverfahrens regelt die Landesregierung durch Verordnung. In dieser Verordnung sind zu regeln:

1. das Verfahren und die Zuständigkeit zur Aufwendungserstattung an die oder den Geschädigten sowie die Zuständigkeit zur Durchführung des Heilverfahrens nach den Absätzen 1 bis 6 durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle,
2. die Angemessenheit und Notwendigkeit von Aufwendungen für die Heilbehandlung und für sonstige Leistungen einschließlich einer Kraftfahrzeughilfe und einer bedarfsgerechten Anpassung des Wohnumfeldes,
3. der Umfang der Erstattung und die Zuständigkeit für die Erstattung von Aufwendungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes entstanden sind,
4. die Mitwirkungspflichten der oder des Geschädigten bei der Aufklärung des Vorliegens der Voraussetzungen für die in diesem Gesetz geregelten Heilverfahrensansprüche sowie bei der Durchführung des Heilverfahrens,
5. die Notwendigkeit einer vorherigen Genehmigung vor Durchführung eines Heilverfahrens (Voranerkennungsverfahren) sowie die Zuständigkeit zur Anerkennung einer einzelnen Maßnahme im Voranerkennungsverfahren,
6. die Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachtern sowie sonstiger Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit beantragter Maßnahmen oder der Angemessenheit einzelner Aufwendungen und
7. die Notwendigkeit der Einholung eines ärztlichen Gutachtens und für die Festlegung, welche Ärztinnen und Ärzte als Gutachterinnen und Gutachter bestimmt werden können.

Die Verordnung kann die Zuständigkeit zur Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachtern sowie sonstiger Stellen nach Satz 2 Nrn. 6 und 7 abweichend von Satz 2 Nr. 1 einer geeigneten Stelle übertragen.


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Red 20231010

 

 

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