Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 83 Besondere Bestandskraft bei vor dem 1. Januar 2019 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern

 

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Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 83 Besondere Bestandskraft bei vor dem 1. Januar 2019 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern

 

Kapitel 10
Übergangsbestimmungen 

§ 83 Besondere Bestandskraft bei vor dem 1. Januar 2019 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern 

(1) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2019 eingetreten ist, bestimmen sich die Ruhegehaltssätze, die deren Berechnung zugrunde zu legenden Stufen der jeweils maßgeblichen Besoldungsgruppe sowie die für die Hinterbliebenenversorgung maßgeblichen Anteilssätze nach den am 31. Dezember 2018 geltenden Bestimmungen.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird der Ruhegehaltssatz neu festgesetzt

1. bei erstmaligem Bezug von Versorgungsleistungen, die bei Anwendung des § 16 Abs. 2 und des § 79 Abs. 3 zu einer Verminderung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit führen,

2. bei der Beantragung der Anerkennung weiterer ruhegehaltfähiger Dienstzeiten nach Kann-Bestimmungen und

3. nach Ablauf der Zahlung des erhöhten Ruhegehalts nach § 14 Abs. 6 und § 66 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung.

Die neue Festsetzung des Ruhegehaltssatzes erfolgt nach den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts.

(3) Abweichend von Absatz 1 wird ein Ruhegehaltssatz auf Antrag neu festgesetzt, wenn eine nach diesem Gesetz ruhegehaltfähige Dienstzeit vor Vollendung des 17. Lebensjahres gelegen hat und deshalb nach den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Bestimmungen nicht berücksichtigt worden ist.

(4) Abweichend von Absatz 1 wird ferner ein Ruhegehaltssatz neu festgesetzt, wenn Zeiten nach § 78 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 als ruhegehaltfähige Dienstzeit oder Amtszeit vorliegen, die bisher nicht anerkannt worden sind, und diese Neufestsetzung zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führt.


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Red 20231010

 

 

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