Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 20 Höhe des Ruhegehalts

 

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Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 20 Höhe des Ruhegehalts

 

§ 20 Höhe des Ruhegehalts

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 11, insgesamt jedoch höchstens 71,75 v. H. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbliebe. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte

1. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 63. Lebensjahr vollendet, nach § 40 Abs. 2 oder § 106 Abs. 4 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 40 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;

die Minderung des Ruhegehalts darf in den Fällen von Halbsatz 1 Nr. 1 oder 3 10,8 v. H. und in den Fällen von Halbsatz 1 Nr. 2 14,4 v. H. nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine vor der Vollendung des 63. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt diese in den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 1 Nrn. 1 und 3 an die Stelle des 63. Lebensjahres. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine über § 39 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes hinausgehende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem die Beamtin oder der Beamte das in § 39 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes genannte Alter vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 12, 14, 15 und Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem gleichgestellten Altersversorgungssystem, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 65 sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach Satz 5 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden in vollem Umfang berücksichtigt.

(3) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsbezogene Mindestversorgung). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 65 v. H. der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 (amtsunabhängige Mindestversorgung). Die amtsunabhängige Mindestversorgung erhöht sich um 30,68 Euro für die Ruhestandsbeamtin, den Ruhestandsbeamten, die Witwe und den Witwer. Der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 32 außer Betracht.

(4) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 3 mit einer Rente nach Anwendung des § 69 die Versorgung das nach Absatz 1 erdiente Ruhegehalt, ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 3 Satz 3 sowie der Familienzuschlag der Stufe 2 nach § 61 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Familienzuschlages der Stufe 2 nach § 61 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Familienzuschlages der Stufe 2 nach § 61 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen, Witwer und Waisen.

(5) Bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, beträgt das Ruhegehalt für jeden vollen Monat der Zeit, die die Beamtin oder der Beamte das Amt, aus dem sie oder er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte zur Zeit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die tatsächlichen Dienstbezüge, die der Beamtin oder dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.


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Red 20231010

 

 

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