Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 7 Rückforderung von Versorgungsbezügen

 

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Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 7 Rückforderung von Versorgungsbezügen

 

§ 7 Rückforderung von Versorgungsbezügen

(1) Die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgesehen werden.

(2) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(3) § 118 Abs. 3, 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.


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Red 20231010

 

 

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