Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 22a Ausgleichsbetrag nach Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

 

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Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 22a Ausgleichsbetrag nach Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

 

§ 22a Ausgleichsbetrag nach Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

(1) Eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit, die oder der auf Antrag seit dem 13. Juli 2016 entlassen wurde und zum Zeitpunkt der Entlassung die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 erfüllte, erhält auf Antrag einen Ausgleichsbetrag, wenn sie oder er im unmittelbaren Anschluss eine ihrer Art oder der erforderlichen Ausbildung nach ähnliche berufliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Land aufnimmt, in dem nach einem Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder gleichwertige Regelungen zur Anwendung kommen. Satz 1 gilt entsprechend für eine Beamtin auf Zeit oder einen Beamten auf Zeit, wenn der Eintritt in den Ruhestand nach Ablauf der Dienstzeit nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Die Unmittelbarkeit wird vermutet, wenn zwischen der Beendigung des Dienstverhältnisses und dem Beginn der beruflichen Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat nicht mehr als drei Monate vergangen sind.

(2) Der Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag besteht nicht, wenn das Beamtenverhältnis ohne den Antrag auf Entlassung durch Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch den Verlust der Beamtenrechte geendet hätte.

(3) Der Ausgleichsbetrag errechnet sich aus der Differenz zwischen der zum Zeitpunkt des Ausscheidens erdienten Versorgungsanwartschaft und der durch die Nachversicherung erworbenen Rentenanwartschaft. Eine Nachversicherung bei einem anderen Dienstherrn für in der erdienten Versorgungsanwartschaft enthaltene ruhegehaltfähige Dienstzeiten ist in die Rentenanwartschaft einzubeziehen. Die erdiente Versorgungsanwartschaft bemisst sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des letzten Amtes und den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten in einem Beamten- oder Richterverhältnis bei dem die Ausgleichszahlung leistenden Dienstherrn. Zu berücksichtigen sind auch ruhegehaltfähige Dienstzeiten, die bei anderen Dienstherren im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis zurückgelegt wurden. Dies gilt nicht, wenn für diese Dienstzeiten bereits ein Anspruch auf ein Altersgeld des Bundes oder eines anderen Dienstherrn, auf einen Ausgleichsbetrag nach dieser Regelung oder eine vergleichbare Leistung bei einem anderen Dienstherrn erworben wurde. Satz 5 findet keine Anwendung, wenn ein Ausgleichsbetrag oder eine vergleichbare Leistung gemäß § 69a Satz 3 an den Dienstherrn abgeführt wurde. Der so ermittelte Differenzbetrag wird unter entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes in einen Kapitalbetrag umgewandelt. Zwischenzeitliche Besoldungsanpassungen sind zu berücksichtigen.


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Red 20231010

 

 

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