Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 36 Zahlung der Bezüge bei Verschollenheit

 

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Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 36 Zahlung der Bezüge bei Verschollenheit

 

§ 36 Zahlung der Bezüge bei Verschollenheit

(1) Ist eine Beamtin, Ruhestandsbeamtin oder sonstige Versorgungsempfängerin oder ein Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Versorgungsempfänger verschollen, werden die jeweils zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats gezahlt, in dem die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle feststellt, dass ihr oder sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.

(2) Ab dem Ersten des Monats, der dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im Fall des Todes der oder des Verschollenen Anspruch auf Witwer-, Witwen- oder Waisengeld hätten oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge. Die §§ 25 und 26 gelten nicht.

(3) Kehrt die oder der Verschollene zurück, so lebt der Anspruch auf Bezüge wieder auf, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen. Nachzahlungen sind längstens für die Dauer eines Jahres zu leisten, wobei die nach Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge anzurechnen sind.

(4) Liegen im Zeitraum der Verschollenheit ganz oder teilweise die Voraussetzungen des § 9 des Landesbesoldungsgesetzes in der Person der Beamtin oder des Beamten vor, sind die den Angehörigen nach Absatz 2 gezahlten Hinterbliebenenversorgungsbezüge in diesem Umfang von der Beamtin oder dem Beamten zurückzufordern.

(5) Wird die oder der Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod der oder des Verschollenen ausgestellt, ist die Hinterbliebenenversorgung von dem Ersten des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats an unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen.


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Red 20231010

 

 

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