Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 87 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

 

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Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 87 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

 

§ 87 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge 

Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst im Sinne des § 67 Abs. 7 verwendet, sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine aufgrund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.


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Red 20231010

 

 

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