Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 85 Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2019 vorhandene Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger, Beamtinnen und Beamte

 

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Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 85 Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2019 vorhandene Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger, Beamtinnen und Beamte

 

§ 85 Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2019 vorhandene Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger, Beamtinnen und Beamte 

(1) Für Waisen, die am 31. Dezember 2018 einen Anspruch auf Waisengeld nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes hatten und die am 1. Januar 2019 mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben, gilt § 35 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 25. Lebensjahres das 27. Lebensjahr tritt.

(2) Bestand am 31. Dezember 2018 ein Anspruch auf ein Witwen- oder Witwergeld nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 61 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, wird dieser Versorgungsbezug weitergewährt. § 35 Abs. 1 findet Anwendung. Ein von der Witwe oder dem Witwer infolge der Auflösung der Ehe erworbener Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwen- oder Witwergeld sowie den Familienzuschlag nach § 61 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 3 genannte Leistung nicht beantragt, wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre.

(3) In den Fällen des § 70, in denen Zeiten einer Verwendung in einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung vor dem 1. Januar 1999 vorliegen, findet § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung oder, sofern dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.

(4) Eine Überleitungszulage nach Artikel 14 § 1 Abs. 1 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334, 336), die am 31. März 2011 als Bestandteil des Ruhegehalts gewährt wurde, wird weiterhin der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt. Werden die Versorgungsbezüge allgemein erhöht, ist von demselben Zeitpunkt an auch die Überleitungszulage als Bestandteil des Ruhegehalts wie dieses anzupassen.

(5) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die am 30. Juni 1997 einen Anpassungszuschlag gemäß § 71 des Beamtenversorgungsgesetzes in der an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen in Höhe des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weiter. Für künftige Hinterbliebene der in Satz 1 genannten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zählt der Anpassungszuschlag ebenfalls zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.

(6) Bestand am 31. Dezember 2018 ein Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, wird dieser in einen Anspruch auf ein Witwen- oder Witwergeld nach § 27 umgewandelt. Ein am 31. Dezember 2018 vorhandener Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes wird in einen Anspruch auf Waisengeld nach § 30 umgewandelt.

(7) Ist eine Amtszulage oder sind Dienstbezüge aus einem Amt ohne Ernennung gewährt worden, ist § 11 Abs. 4 rückwirkend mit Eintritt des Versorgungsfalles anzuwenden.

(8) Bezieht eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der sich am 31. Dezember 2018 im einstweiligen Ruhestand befunden hat, Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 67 Abs. 6, welches nicht Verwendungseinkommen nach § 67 Abs. 7 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 v. H. des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen. Für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der am 31. Dezember 2018 ein Amt im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 41 des Landesbeamtengesetzes innehat, gilt Satz 1 entsprechend. Für kommunale Wahlbeamtinnen und kommunale Wahlbeamte, die sich am 31. Dezember 2018 im Ruhestand befunden haben, gilt Satz 1 entsprechend.

(9) Für die in § 39 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamtinnen und Beamten, denen eine Altersteilzeit spätestens am 30. April 2007 bewilligt worden war und die auf Antrag frühestens mit Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sind, findet § 21 rückwirkend mit Eintritt des Versorgungsfalles Anwendung.

(10) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die am 31. Dezember 2018 einen Anspruch auf Ruhegehalt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 2 Nr. 10 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung hatten und die keine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, vermindert sich der Ruhegehaltssatz beim Zusammentreffen der Versorgungsbezüge mit einer Rente im Sinne des § 69 um 1,79375 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes nach § 2 Nr. 10 Satz 1 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung berücksichtigte Jahr. Die Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 24 bis 35 bemisst sich aus dem sich nach Satz 1 ergebenden Ruhegehalt.

(11) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die am 31. Dezember 2018 einen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 2 Nr. 1 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung hatten, erhalten diesen Unterhaltsbeitrag unter Anrechnung von Renten im Sinne des § 69 sowie Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 67 Abs. 6 weiter mit den Maßgaben, dass 40 v. H. des Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens anrechnungsfrei bleiben und nach Anrechnung einer Rente im Sinne des § 69 mindestens ein Betrag in Höhe von 1,79375 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr der rentenversicherungsfreien Beamtendienstzeit, für Hinterbliebene mit dem für sie maßgebenden Anteil, zahlbar bleibt.


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Red 20231010

 

 

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