Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 66 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

 

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Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 66 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

 

§ 66 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen 

(1) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach den §§ 35 oder 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in den Ruhestand getreten sind, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 62, 63 und 65 ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt des Ruhestandseintritts, wenn

1.
a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind,

b) sie wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 39 Abs. 2, 3 oder 5 des Landesbeamtengesetzes oder einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind oder

c) sie wegen eines Antrags nach

aa) § 39 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes,

bb) § 106 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes,

cc) § 106 Abs. 4 in Verbindung mit § 39 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes,

dd) § 114 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 in Verbindung mit § 106 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes,

ee) § 114 Abs. 3 in Verbindung mit § 39 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes,

ff) § 115 in Verbindung mit § 106 Abs. 3 oder 4 in Verbindung mit § 39 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes oder

gg) § 120 Abs. 4 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt in der bis zum 31. Januar 2010 geltenden Fassung

in den Ruhestand eingetreten sind oder versetzt worden sind,

2. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,

3. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 v. H. noch nicht erreicht haben und

4. sie keine Einkünfte im Sinne des § 67 Abs. 6 beziehen; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat den Betrag nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen.

Sind Zeiträume, für die eine Leistung nach Satz 1 gewährt werden kann, auch nach § 21 anrechnungsfähig, werden sie dort berücksichtigt, wenn es für die Berechtigte oder den Berechtigten günstiger ist. Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 v. H. ergibt. Wird der Betrag nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durch erzielte Einkünfte überschritten, so ist der sich aus der vorübergehend gewährten Leistung ergebende Teil des Ruhegehalts im jeweiligen Anrechnungszeitraum um den übersteigenden Teil des Einkommens zu kürzen. Erhält die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte neben der Leistung nach Satz 1 zu ihrem oder seinem Ruhegehalt noch eine vorübergehende Erhöhung nach § 21, so ist die Gesamtkürzung auf den nach Satz 4 ermittelten Betrag begrenzt.

(2) Die Leistung wird längstens bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach den §§ 35 oder 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Sie endet mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht.

(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt oder Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand oder Erfüllung der Wartezeit nach Absatz 1 Satz 1 gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand oder der Erfüllung der Wartezeit gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.


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Red 20231010

 

 

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