Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 1 Geltungsbereich, Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe

 

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Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § Geltungsbereich, Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe

 

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich, Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der

1. unmittelbaren Landesbeamtinnen und unmittelbaren Landesbeamten und ihrer Hinterbliebenen,
2. mittelbaren Landesbeamtinnen und mittelbaren Landesbeamten und ihrer Hinterbliebenen.

(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt und ihrer Hinterbliebenen. Verweisungen in diesem Gesetz auf das Beamtenstatusgesetz, das Landesbeamtengesetz oder deren Bestimmungen gelten als Verweisungen auf das Deutsche Richtergesetz, das Landesrichtergesetz oder deren entsprechende Bestimmungen.

(3) Dieses Gesetz gilt ferner für sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem öffentlichen Arbeitgeber im Geltungsbereich dieses Gesetzes stehen, sofern dies besonders bestimmt ist.

(4) Eingetragene Lebenspartnerschaften sind den Ehen gleichgestellt. Es stehen

1. die Lebenspartnerschaft der Ehe,
2. die Lebenspartnerin der Ehegattin,
3. der Lebenspartner dem Ehegatten,
4. die Begründung einer Lebenspartnerschaft der Eheschließung,
5. die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft der Ehescheidung oder Auflösung der Ehe,
6. die hinterbliebene Lebenspartnerin der Witwe und
7. der hinterbliebene Lebenspartner dem Witwer gleich.


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Red 20231010

 

 

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