Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 75 Ruhen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

 

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Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 75 Ruhen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

 

§ 75 Ruhen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung 

Kommt eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vorschriften des § 29 Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 3 Satz 2 oder § 31 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach, obwohl sie oder er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, ruht in dieser Zeit der Anspruch auf Versorgungsbezüge. Die oberste Dienstbehörde stellt das Ruhen der Versorgungsbezüge fest. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.


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Red 20231010

 

 

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