Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 79 Hochschulpersonal

 

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Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 79 Hochschulpersonal

 

§ 79 Hochschulpersonal 

(1) Für die Versorgung der in einem Beamtenverhältnis stehenden Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure, hauptamtlichen Leiterinnen und Leiter, Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistentinnen und Assistenten an Hochschulen sowie ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der der in Absatz 1 bezeichnete Personenkreis nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule hauptberuflich angehört hat. Als ruhegehaltfähig gilt auch der Zeitraum von zwei Jahren vor Erlangung der Promotion. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zur Professorin, Hochschuldozentin, Oberassistentin, Oberingenieurin, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistentin oder zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Fall des § 44 Nr. 4 Buchst. c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 5 können insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Für die Bestimmung der Hauptberuflichkeit gilt § 15 Abs. 2.

(3) Über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten nach Absatz 2 sowie aufgrund der §§ 15 bis 17 soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis eine Prüfung erfolgen und das Ergebnis aktenkundig gemacht werden. Diese Ergebnisse der Prüfungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten in einem Beamtenverhältnis auf Zeit beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 57 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der für den letzten Monat zustehenden Dienstbezüge nach § 1 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 des Landesbesoldungsgesetzes.


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Red 20231010

 

 

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