Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 21 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

 

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Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 21 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

 

§ 21 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

(1) Der nach § 20 Abs. 1, § 43 Abs. 3 Satz 1 und § 78 Abs. 2 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 35 oder 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in den Ruhestand getreten ist und sie oder er

1. die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2. aufgrund
a) Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b) Erreichens der Altersgrenze nach § 39 Abs. 2, 3 oder 5 des Landesbeamtengesetzes oder einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder
c) eines Antrags nach
aa) § 39 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes,
bb) § 106 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes,
cc) § 106 Abs. 4 in Verbindung mit § 39 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes,
dd) § 114 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 in Verbindung mit § 106 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes,
ee) § 114 Abs. 3 in Verbindung mit § 39 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes,
ff) § 115 in Verbindung mit § 106 Abs. 3 oder 4 in Verbindung mit § 39 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes oder
gg) § 120 Abs. 4 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt in der bis zum 31. Januar 2010 geltenden Fassung

in den Ruhestand eingetreten ist oder versetzt worden ist,
3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 v. H. noch nicht erreicht hat und
4. keine Einkünfte im Sinne des § 67 Abs. 6 bezieht; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat den Betrag nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreiten. Wird der Betrag nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durch erzielte Einkünfte überschritten, so ist das sich aus der vorübergehenden Erhöhung ergebende Ruhegehalt im jeweiligen Anrechnungszeitraum um den übersteigenden Teil des Einkommens zu kürzen.

(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 1 anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 66 Abs. 1 erfasst werden und vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 v. H. nicht überschreiten. In den Fällen des § 20 Abs. 2 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach den §§ 35 oder 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht. Die Erhöhung endet mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht.

(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt oder Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand oder nach Erfüllung der Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 1 gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand oder der Erfüllung der Wartezeit gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.


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Red 20231010

 

 

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