Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 4 Allgemeine Anpassung

 

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Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 4 Allgemeine Anpassung

 

§ 4 Allgemeine Anpassung

(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an auch die Versorgungsbezüge durch Gesetz zu erhöhen oder zu vermindern.

(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.

(3) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 59a des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend für die der jeweiligen Versorgung zugrunde liegenden Bezügebestandteile.


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Red 20231010

 

 

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