Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 50 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

 

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Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 50 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

 

§ 50 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

(1) Ist in den Fällen des § 45 die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, erhält die Witwe oder der Witwer für die Dauer von zwei Jahren einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Witwergeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unfallunterhaltsbeitrags nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ergibt. Erzieht die Witwe oder der Witwer ein Kind der oder des Verstorbenen, wird der Unterhaltsbeitrag für die Dauer des Anspruchs auf Kindergeld nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes gewährt.

(2) Der Unterhaltsbeitrag für Waisen richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unfallunterhaltsbeitrags nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.

(3) Ist in den Fällen des § 45 die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, kann auf Antrag bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit ihren oder seinen Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unfallunterhaltsbeitrages ergibt, den die oder der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder bezogen hätte. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Unfallausgleich nach § 42 sowie der Zuschlag bei Arbeitslosigkeit nach § 45 Abs. 2 Satz 2 bleiben dabei außer Betracht.


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Red 20231010

 

 

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