Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 28 Höhe des Witwen- oder Witwergeldes

 

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Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 28 Höhe des Witwen- oder Witwergeldes

 

§ 28 Höhe des Witwen- oder Witwergeldes

(1) Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 55 v. H. des Ruhegehalts, das die oder der Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Anstelle des Vomhundertsatzes nach Satz 1 beträgt dieser 60 v. H., wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist; in diesen Fällen ist § 64 nicht anzuwenden. Das Witwen- oder Witwergeld beträgt nach Anwendung des § 64 mindestens 60 v. H. des Ruhegehalts nach § 20 Abs. 3 Satz 2. § 20 Abs. 3 Satz 3 ist anzuwenden. § 20 Abs. 5 sowie die §§ 21 und 66 finden keine Anwendung. Änderungen der Mindestversorgung nach § 20 Abs. 3 sind zu berücksichtigen.

(2) War die Witwe oder der Witwer mehr als 20 Jahre jünger als die oder der Verstorbene und ist aus der Ehe kein leibliches Kind hervorgegangen, so wird das Witwen- oder Witwergeld für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um 5 v. H. gekürzt, jedoch höchstens um 50 v. H. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 v. H. des Witwen- oder Witwergeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwen- oder Witwergeld darf nicht hinter dem Mindestwitwen- oder Mindestwitwergeld nach Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 zurückbleiben.


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Red 20231010

 

 

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