Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 71 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer Abgeordnetenentschädigung oder einer Altersentschädigung nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

 

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Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 71 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer Abgeordnetenentschädigung oder einer Altersentschädigung nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

 

§ 71 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer Abgeordnetenentschädigung oder einer Altersentschädigung nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments 

(1) Versorgungsbezüge ruhen in Höhe von 80 v. H., wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte eine Abgeordnetenentschädigung nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments bezieht, höchstens jedoch in Höhe des Betrages der Abgeordnetenentschädigung.

(2) Versorgungsbezüge ruhen neben einem Ruhegehalt nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments in Höhe von 50 v. H. des Betrages, um den sie und das Ruhegehalt 71,75 v. H. der Abgeordnetenentschädigung nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments überschreiten. Dem Ruhegehalt steht die Zahlung eines Übergangsgeldes nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments gleich.

(3) Absatz 2 gilt beim Zusammentreffen von nach diesem Gesetz gewährter Hinterbliebenenversorgung und Hinterbliebenenversorgung nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments entsprechend.


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Red 20231010

 

 

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