Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 72 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung

 

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Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 72 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung

 

§ 72 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung 

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder

2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz

übertragen oder begründet worden, werden nach Rechtskraft dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach den Absätzen 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit eingetretenen allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen-, Witwer- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das die Beamtin oder der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- oder Waisengeldes.

(4) In den Fällen des Absatzes 5 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung und der §§ 33 und 34 des Versorgungsausgleichsgesetzes steht die Zahlung des Ruhegehalts des verpflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(5) Ist die Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1. April 2011 wirksam geworden und befand sich die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung bereits im Ruhestand, wird die Kürzung des Ruhegehalts nach Absatz 1 bei am 1. April 2011 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten erst dann vorgenommen, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist oder eine Leistung, die sich aus der internen Teilung beamtenversorgungs- oder soldatenversorgungsrechtlicher Anwartschaften nach Bundes- oder Landesrecht ergibt, gezahlt wird.


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Red 20231010

 

 

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