Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 70 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischen- und überstaatlicher Verwendung

 

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Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 70 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischen- und überstaatlicher Verwendung

 

§ 70 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischen- und überstaatlicher Verwendung 

(1) Erhält eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht ihr oder sein Ruhegehalt in Höhe des Betrages, um den die Summe aus der genannten Versorgung und dem deutschen Ruhegehalt die in Absatz 2 genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,79375 für jedes Jahr im zwischen- oder überstaatlichen Dienst entspricht; der Familienzuschlag der Stufe 2 nach § 61 Abs. 1 ruht in Höhe von 2,39167 v. H. für jedes Jahr im zwischen- oder überstaatlichen Dienst. § 20 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte als Invaliditätspension oder vergleichbare Leistung die Höchstversorgung aus ihrem oder seinem Amt bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung erhält. Bei der Anwendung des Satzes 1 wird die Zeit, in welcher die Beamtin oder der Beamte, ohne ein Amt bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwischen- oder überstaatlichen Dienst gerechnet; Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.

(2) Als Höchstgrenze gelten die in § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß; dabei ist als Ruhegehalt das zugrunde zu legen, was sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe ergibt.

(3) Verzichtet die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte bei ihrem oder seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Wird ein Kapitalbetrag gezahlt, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht, ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen; § 69 Abs. 5 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an ihren oder seinen Dienstherrn abführt.

(4) Hat die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte schon vor ihrem oder seinem Ausscheiden aus dem zwischen- oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat die zwischen- oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist für die Anwendung des Absatzes 3 der ungekürzte Kapitalbetrag maßgeblich.

(5) Erhalten die Witwe, der Witwer oder die Waise einer Beamtin, eines Beamten, einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenbezüge von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, ruhen ihr Witwengeld, sein Witwergeld und ihr Waisengeld in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung der Absätze 1 und 2 nach dem entsprechenden Anteilsatz ergibt. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Absätze 3, 4 und 6 finden entsprechende Anwendung.

(6) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. Der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v. H. des Ruhegehalts zu belassen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf beruht, dass

1. das Ruhegehalt in Höhe des Betrages ruht, der einer Minderung des Vomhundertsatzes um 1,79375 für jedes Jahr im zwischen- oder überstaatlichen Dienst entspricht, oder
2. Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist.

(7) § 67 Abs. 4 gilt entsprechend.

(8) Erhält die oder der Versorgungsberechtigte neben ihren oder seinen Versorgungsbezügen und der von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährten Versorgung Leistungen, die nach den §§ 67 bis 69 und 71 zum Ruhen der Versorgungsbezüge führen, ist zunächst der nach diesen Vorschriften ruhende Betrag der Versorgungsbezüge zu ermitteln. Sodann ist der nach den Absätzen 1 bis 7 darüber hinaus ruhende Betrag der Versorgungsbezüge zu berechnen. Der Berechnung nach Satz 2 ist dabei der Gesamtbetrag zugrunde zu legen, der sich aus den Leistungen, die nach den §§ 67 bis 69 und 71 zum Ruhen der Versorgungsbezüge führen, und dem nicht nach Satz 1 ruhenden Betrag der Versorgungsbezüge ergibt.


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Red 20231010

 

 

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