Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 68 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

 

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Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 68 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

 

§ 68 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

 

(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst an neuen Versorgungsbezügen

1. eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,

2. eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise aus der Verwendung der verstorbenen Beamtin, des verstorbenen Beamten, der verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder des verstorbenen Ruhestandsbeamten Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,

3. eine Witwe oder ein Witwer Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,

sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der jeweils geltenden Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben. Eine bezogene Sonderzahlung gehört zu den Versorgungsbezügen im Auszahlungsmonat.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Familienzuschlages der Stufe 2 nach § 61 Abs. 1,

2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 das Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Familienzuschlages der Stufe 2 nach § 61 Abs. 1,

3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 71,75 v. H., bei Bezug eines erhöhten Unfallruhegehalts gemäß § 44 80 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwen- oder Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Familienzuschlages der Stufe 2 nach § 61 Abs. 1.

Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nrn. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag nach § 20 Abs. 2 oder entsprechendem Bundes- oder Landesrecht gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 das dem Witwen- oder Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt nach § 20 Abs. 2 oder entsprechendem Bundes- oder Landesrecht gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 v. H. zugrunde zu legen ist.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v. H. des früheren Versorgungsbezuges zu belassen.

(4) Erwirbt eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält sie oder er daneben ihr oder sein Ruhegehalt zuzüglich des Familienzuschlages der Stufe 2 nach § 61 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter ihrem oder seinem Ruhegehalt zuzüglich des Familienzuschlages der Stufe 2 nach § 61 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von 20 v. H. des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben.

(4a) Ist ein an der Ruhensregelung nach Absatz 2 Satz 1 beteiligter Versorgungsbezug aufgrund eines Versorgungsausgleichs zu kürzen, bleibt die Kürzung bei der Anwendung der Absätze 1 bis 4 unberücksichtigt. Auf den nach der Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Versorgungsbezug ist § 72 anzuwenden, wenn dieser mit einem Versorgungsausgleich belastet ist. Die Sätze 1 und 2 sind auf Personen, die am Tag des Inkrafttretens nach Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Landesbesoldung und -versorgung für das Jahr 2022 und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften Versorgungsbezüge im Sinne von § 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 beziehen, nicht anzuwenden.

(5) § 67 Abs. 4 gilt entsprechend.


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Red 20231010

 

 

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