Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 59 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen

 

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Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 59 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen

 

§ 59 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen

 

(1) Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes oder des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die wegen Erreichens einer Altersgrenze nach § 106 Abs. 1 oder 2, § 114 Abs. 1 oder § 115 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten oder nach § 106 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden oder auf die die Regelungen des § 39 Abs. 3, 4 oder 5 des Landesbeamtengesetzes Anwendung finden und die ab Beginn des Ruhestandes einen Anspruch auf eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts nach § 21 haben, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe von 4 091 Euro. Der Ausgleich ist in einer Summe zu zahlen.

(2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen die Beamtin oder den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen die Beamtin oder den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst gewährt werden, wenn das Verfahren bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen wurde, ohne dass dadurch ein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.


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Red 20231010

 

 

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