Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 52 Einmalige Unfallentschädigung

 

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Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 52 Einmalige Unfallentschädigung

 

§ 52 Einmalige Unfallentschädigung

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, bei der oder dem

1. infolge eines Ereignisses im Sinne des § 44 Abs. 1 oder
2. in anderen Fällen infolge eines Unfalls, der auf die typische immanente Gefährlichkeit einer Diensthandlung
a) als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes,
b) als Helm- oder Schwimmtaucherin oder Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
c) als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition,
d) als Angehörige oder Angehöriger einer Einheit der Landespolizei für besondere polizeiliche Einsätze bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu,
e) im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug,
f) als Angehörige oder Angehöriger des feuerwehrtechnischen Dienstes bei Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen unter besonders gefährlichen Bedingungen

zurückzuführen ist,

eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. festgestellt wird, erhält eine einmalige Unfallentschädigung von 150 000 Euro. § 42 Abs. 2 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Beruht eine frühere körperliche Beeinträchtigung auf einem vorhergegangenen Ereignis im Sinne von Satz 1 Nr. 2 oder § 44 Abs. 1, ist die sich aus der Gesamtheit der Folgen beider Ereignisse ergebende Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgeblich.

(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter, der oder dem eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 zugestanden hätte, vor der Gewährung der einmaligen Unfallentschädigung nach Absatz 1 an den Folgen des den Anspruch auf Unfallentschädigung begründenden Ereignisses verstorben, wird den Hinterbliebenen eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:

1. Die Witwe oder der Witwer sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von 30 000 Euro pro Person, insgesamt mindestens jedoch 100 000 Euro.
2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten auf Antrag die Eltern und die nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 40 000 Euro.

Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, ist für die Bestimmung der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung in Satz 1 maßgebend.

(3) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr Beiträge geleistet hat, ist auf die Unfallentschädigung nach Absatz 1 anzurechnen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes entsprechend, soweit tarifvertragliche Regelungen nicht günstiger sind.


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Red 20231010

 

 

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