Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 18 Zeiten vor dem 3. Oktober 1990

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 


>>>zur Übersicht des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG LSA)


Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 18 Zeiten vor dem 3. Oktober 1990

 

§ 18 Zeiten vor dem 3. Oktober 1990

(1) Die Anerkennung von Wehrdienstzeiten und vergleichbaren Zeiten nach § 14, Beschäftigungszeiten nach § 15 und sonstigen Zeiten nach den §§ 16, 78 Abs. 7 und § 79 Abs. 2 sowie Ausbildungszeiten nach den §§ 17 und 78 Abs. 7, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, als ruhegehaltfähige Dienstzeit ist auf insgesamt höchstens fünf Jahre begrenzt. Eine Anerkennung erfolgt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und sich diese Zeiten rentenerhöhend auswirken. Ausbildungszeiten nach den §§ 17 und 78 Abs. 7, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist.

(2) Zeiten, die nach § 26 des Landesbesoldungsgesetzes nicht als Erfahrungszeit anerkannt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare für Mitglieder in Personalvertretungen zur Beamtenversorgung in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamte und den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de


Red 20231010

 

 

mehr zu: Sachsen-Anhalt
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum