Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 17 Ausbildungszeiten

 

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Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 17 Ausbildungszeiten

 

§ 17 Ausbildungszeiten

(1) Die Mindestzeit

1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,

kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit jedoch nur bis zu drei Jahren. Zeiten einer die allgemeine Schulbildung ersetzenden anderen Ausbildungsart sind nicht ruhegehaltfähig. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 ist § 12 Abs. 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(2) Für Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit zusätzlich zu der nach Absatz 1 zulässigen Berücksichtigung bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.

(3) Bei anderen als Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung der Beamtin oder des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht eingerichtet, gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Einrichtung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(4) § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 gelten entsprechend.


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Red 20231010

 

 

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