Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 6 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, Umrechnung fremdländischer Währungen

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 


>>>zur Übersicht des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG LSA)


Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 6 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, Umrechnung fremdländischer Währungen

 

§ 6 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, Umrechnung fremdländischer Währungen

(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.

(2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Versorgungsberechtigte oder den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

(3) Ansprüche auf Sterbegeld nach § 26, Erstattung der Kosten des Heilverfahrens und der Pflege nach § 41, Unfallausgleich nach § 42 sowie einmalige Unfallentschädigung nach § 52 und Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 53 können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen die Verstorbene oder den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.

(4) Die Umrechnung fremdländischer Währungen erfolgt nach dem veröffentlichten Referenzkurs der Europäischen Zentralbank und ansonsten nach dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten Mittelwert. Für Länder mit differenziertem Kurssystem ist der Wert für den nichtkommerziellen Bereich zu berücksichtigen. Bei wiederkehrenden Leistungen ist ein monatsbezogener Mittelwert und bei einmaligen Leistungen ein Jahresmittelwert zugrunde zu legen.


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare für Mitglieder in Personalvertretungen zur Beamtenversorgung in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamte und den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de


Red 20231010

 

 

mehr zu: Sachsen-Anhalt
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum