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Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 94 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
§ 94 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
Bei einer oder einem nach § 29, § 30 Abs. 3 oder § 31 Abs. 2 BeamtStG oder nach § 59 NBG in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamtin oder Beamten bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehalts gewahrt. Bei erneutem Eintritt oder erneuter Versetzung in den Ruhestand werden die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem zum Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns geltenden Recht berechnet. Bei der Anwendung des § 93 Abs. 1 gilt die Zeit des Ruhestands nicht als Unterbrechung des Beamtenverhältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig. Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt. Verzichtet die Beamtin oder der Beamte nach § 66 Abs. 9 auf die Anerkennung der Vordienstzeiten, so ist der nach Satz 1 gewahrte Betrag des Ruhegehalts in entsprechender Anwendung des § 66 Abs. 9 Sätze 1 und 2 zu ermitteln.
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Red 20231003