Ihre nächste Reha - Recherchieren Sie mit dem "führenden" Klinikverzeichnis
"Das führende Klinikverzeichnis rund um die Beihilfe" gibt ihnen Orientierung bei der Suche nach der geeigneten Klinik für Ihre nächsten Rehat. Sie können auch nach Indikationen von A bis Z suchen. Beamtinnen und Beamte finden zudem vorteilhafte Angebote nach Gesundheitswochen..


Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 101 Einmalige Energiepreispauschale

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG)

 

Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 101 Einmalige Energiepreispauschale

 

§ 101 Einmalige Energiepreispauschale

(1) Der Versorgungsträger gewährt

1. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die für den Monat Dezember 2022 Anspruch auf Ruhegehalt, Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag, Bezüge bei Verschollenheit, Übergangsgeld oder Bezüge der entpflichteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer haben, und
2. Personen, die für den Monat Dezember 2022 Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld erhalten,

eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro, wenn sie am 1. Dezember im Inland einen Wohnsitz haben.

(2) Personen nach Absatz 1, die für den Monat Dezember 2022 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte erhalten, wird die Energiepreispauschale nicht gewährt.

(3) Der Versorgungsträger gewährt die Energiepreispauschale nicht, wenn die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Versorgungsbezüge frühere Versorgungsbezüge gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 sind oder wegen eines daneben empfangenen Altersgeldes oder Hinterbliebenenaltersgeldes gemäß § 86 Abs. 1 ganz oder teilweise ruhen.

(4) Gehört die Energiepreispauschale eines anderen Landes nach dem Recht dieses Landes zu den Versorgungsbezügen, so ist dies bei der Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes unbeachtlich.

(5) Für die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale gilt § 63 Abs. 2 entsprechend.

(6) Vor Erhebung einer Klage wegen der Energiepreispauschale findet eine Nachprüfung in einem Vorverfahren nicht statt.


{referenz:angebote_des_dbw}


Red 20231003

 

 

mehr zu: Niedersachsen
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum