Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 48 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
|
OnlineService für 10 Euro
Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG)
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 48 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
§ 48 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der einen Dienstunfall der in § 41 bezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von 150.000 Euro, wenn von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle infolge des Unfalls zu diesem Zeitpunkt ein dauerhafter Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt wird; § 30 Abs. 1 und 2 BVG gilt entsprechend.
(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls der in § 41 bezeichneten Art verstorben und wurde eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht gezahlt, so wird den Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe folgender Bestimmungen gewährt:
1. Die Witwe oder der Witwer sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 100.000 Euro.
2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 40.000 Euro.
3. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20.000 Euro.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der
1. als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes,
2. als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition,
3. als Angehörige oder Angehöriger eines Polizeiverbands für besondere polizeiliche Einsätze bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu,
4. als Helm- oder Schwimmtaucherin oder Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
5. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes oder der Ausbildung oder
6. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Hubschrauber
einen Unfall erleidet, der nur auf die besonderen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 6 zurückzuführen ist. Den Personenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen bestimmt die Landesregierung durch Verordnung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Satz 1 Nrn. 1 bis 6 bezeichneten Art gehören.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin, ein Beamter, eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 35 erleidet.
(5) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2, wenn eine Beamtin, ein Beamter, eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 35 verstorben ist.
(6) Für die einmalige Entschädigung nach den Absätzen 4 und 5 gelten § 34 Abs. 5 und § 35 Abs. 4 entsprechend. Besteht aufgrund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach Absatz 4 oder 5, wird nur die einmalige Entschädigung gewährt.
(7) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die Unfallentschädigung nach Absatz 3 anzurechnen.
Seminare zur Beamtenversorgung
Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.
Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de
|
Red 20231003
mehr zu: Niedersachsen
- Beamtenversorgungsrecht in Niedersachsen
- Niedersächsiches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) - Übersicht -
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 1 Geltungsbereich, Gleichstellung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 2 Arten der Versorgung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 3 Regelung durch Gesetz
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 11 Sonstige Zeiten
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 12 Ausbildungszeiten
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 13 Nicht zu berücksichtigende Zeiten
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 14 Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 15 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 16 Höhe des Ruhegehalts
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 17 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 18 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 19 Beamtinnen und Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 20 Allgemeines
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 21 Bezüge für den Sterbemonat
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 22 Sterbegeld
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 23 Witwen- und Witwergeld
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 24 Höhe des Witwen- und Witwergeldes
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 25 Witwen- und Witwerabfindung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 26 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen, nicht witwergeldberechtigte Witwer und frühere Ehefrauen und Ehemänner
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 27 Waisengeld
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 28 Höhe des Waisengeldes
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 29 Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 30 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von entlassenen Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 31 Beginn der Zahlungen
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 32 Zahlung der Bezüge
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 33 Allgemeines
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 34 Dienstunfall
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 35 Einsatzversorgung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 36 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 37 Erstattung von Aufwendungen für Heilverfahren, für Kleider- und Wäscheverschleiß, für Überführung und Bestattung sowie Erstattung von Verdienstausfall und Arbeitsentgelt
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 38 Erstattung von Pflegeaufwendungen und von Verdienstausfall der Pflegeperson
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 39 Unfallausgleich
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 40 Unfallruhegehalt
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 41 Erhöhtes Unfallruhegehalt
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 42 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte sowie frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 43 Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 44 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 45 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 46 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 47 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 48 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 49 Schadensausgleich in besonderen Fällen
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 50 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 51 Meldung und Untersuchungsverfahren
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 52 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 53 Übergangsgeld
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 54 Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 55 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 56 Zahlung der Versorgungsbezüge
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 57 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 58 Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 59 Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 60 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 61 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 62 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 63 Rückforderung von Versorgungsbezügen
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 64 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 65 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 66 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 67 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 68 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 69 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 70 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 71 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 72 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 73 Erlöschen der Witwen-, Witwer- und Waisenversorgung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 74 Anzeigepflicht
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 75 Anwendungsbereich
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 76 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 77 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 78 Beamtinnen und Beamte auf Zeit
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 79 Hochschulpersonal
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 80 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 81 Anspruch auf Altersgeld
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 82 Höhe des Altersgeldes
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 83 Zahlung des Altersgeldes
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 84 Hinterbliebenenaltersgeld
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 85 Anwendbare Vorschriften
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 86 Zusammentreffen von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld mit Versorgungsbezügen und anderen Versorgungsleistungen
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 87 Auskunftsanspruch
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 88 Übergangsregelungen für zwischen dem 31. Dezember 2001 und dem 1. Dezember 2011 eingetretene Versorgungsfälle
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 89 Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2002 eingetretene Versorgungsfälle
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 90 Übergangsregelungen für am 1. Dezember 2011 vorhandene Beamtinnen und Beamte
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 90a Übergangsregelung für am 1. Januar 2017 vorhandene Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger, Beamtinnen und Beamte
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 91 Allgemeine Anpassung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 92 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 93 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen und Beamte
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 94 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 95 Hinterbliebenenversorgung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 96 Hochschullehrerinnen, Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistentinnen und Wissenschaftliche Assistenten, Lektorinnen und Lektoren
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 97 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 98 Verwendung von Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 99 Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 100 Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 101 Einmalige Energiepreispauschale