Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

 

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Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

 

§ 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die die Beamtin oder der Beamte vom Tag der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1. in einem Amt, das die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten nur nebenbei beansprucht,
2. einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
3. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge,
4. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
5. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist, soweit es sich nicht um eine Abfindung gemäß § 152 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung oder entsprechendem Landesrecht handelt, die nach erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgezahlt worden ist.

Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit sind zu acht Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres mindestens zu zwei Dritteln.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1. in einem Beamtenverhältnis, das durch eine in § 24 Abs. 1 BeamtStG bezeichnete Entscheidung oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn die Beamtin oder der Beamte entlassen worden ist, weil sie oder er eine Handlung begangen hat, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3. in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten beendet worden ist,
a) wenn ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis drohte oder
b) wenn der Antrag gestellt wurde, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.

Die für das Versorgungsrecht zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1. die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2. die Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3. die Zeit der Bekleidung des Amtes einer parlamentarischen Staatssekretärin oder eines parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung,
4. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit; Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 findet keine Anwendung.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 wird die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge berücksichtigt, wenn

1. spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, und
2. in den Fällen einer Beurlaubung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden
a) ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und
b) Leistungsbezüge nach § 29 Abs. 1 NBesG, soweit diese nach § 5 Abs. 7 ruhegehaltfähig sind oder sein können,

gezahlt wird. Die für das Versorgungsrecht zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann von dem Erfordernis der Zahlung eines Versorgungszuschlags ganz oder teilweise befreien. Besteht für Zeiten nach Satz 1 Anspruch auf zusätzliche, nicht nach den §§ 65 bis 68 anrechenbare Versorgungsleistungen, so dürfen diese Zeiten nur insoweit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, als dadurch die Summe aus den zusätzlichen Versorgungsleistungen, dem Ruhegehalt und den nach § 66 anzurechnenden Renten die Höchstgrenze nach § 66 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht überschreitet. Für die zusätzlichen Versorgungsleistungen gilt § 66 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 entsprechend. Dient eine zusätzliche Versorgungsleistung allein dem Ausgleich dafür, dass während der Beurlaubung eine gegenüber dem übertragenen Amt höherwertige Tätigkeit ausgeübt wird, ist der Berechnung, wenn das für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist, abweichend von § 66 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, die der Tätigkeit während der Beurlaubung entspricht.


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Red 20231003

 

 

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