Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 75 Anwendungsbereich

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG)

 

Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 75 Anwendungsbereich

 

§ 75 Anwendungsbereich

Für die Anwendung des Abschnitts VII gelten

1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 18 als Ruhegehalt,
2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 42 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 71,
3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 30 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,
4. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 46 und 73 Abs. 1 Satz 3 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,
5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 Abs. 1 und § 45 als Witwen- oder Witwergeld,
6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 Abs. 2 oder 3 als Witwen- oder Witwergeld, außer für die Anwendung des § 69,
7. ein Unterhaltsbeitrag nach § 27 Abs. 2 als Waisengeld,
8. ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 als Waisengeld,
9. ein Unterhaltsbeitrag nach § 34 NBG, den §§ 71 und 73 Abs. 1 Satz 4 und § 80 als Ruhegehalt, Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,
10. die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richterinnen, Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,
11. die Bezüge, die die Beamtin oder der Beamte nach § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, NBesG weiter erhält, als Ruhegehalt;

die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen, Witwer oder Waisen.


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de


Red 20231003

 

 

mehr zu: Niedersachsen
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum